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Geschaftsbedingungen:
Einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands
der Niederlande
Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands
(UVH) sind die Geschäftsbedingungen, unter denen die in den Niederlanden
ansässigen HOGA-Betriebe, wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte
Betriebe (einschließlich Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben u.dergl.)
HOGA-Dienstleistungen erbringen und HOGA-Verträge abschließen.
Die UVH sind beim Landgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den Haag
hinterlegt.
Paragraph 1 DEFINITIONEN
Unter den folgenden Begriffen werden in den UVH und in den Angeboten und Verträgen,
auf die die UVH anwendbar sind, jedesmal die folgenden Definitionen verstanden:
1.1 HOGA-Betrieb
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, deren Betrieb die
Erbringung von HOGA-Dienstleistungen ist, und die Mitglied des Königlichen
Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijke Horeca Nederland)
ist.
1.2 Gastwirt
Derjenige, der einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Ausführung
von HOGA-Verträgen vertritt.
1.3 HOGA-Dienstleistung
Das von einem HOGA-Betrieb vorgenommene Beherbergen von Personen und/oder Verabreichen
von Speisen und/oder Getränken und/oder Zurverfügungstellen von (Saal-)Räumen
und/oder Geländen, alles mit den dazugehörenden Tätigkeiten und
Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft , die mit einem
HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag abgeschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche Person/natürlichen Personen, der/denen aufgrund eines
mit dem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen
zu erbringen sind. Wo in den UHV von Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl
Gast als auch Kunde gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Bestimmung und
ihrer Tendenz notwendigerweise ergibt, daß lediglich einer der beiden gemeint
sein kann.
1.6 HOGA-Vertrag
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden in bezug auf eine oder
mehrere zu erbringende HOGA-Dienstleistungen gegen einen vom Kunden zu zahlenden
Preis. Anstelle des Ausdrucks HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck Reservierung
verwendet.
1.7 Beherbungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich
oder ausschließlich aus der Verschaffung von Unterkunft besteht.
1.8 Speisewirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich
oder ausschließlich aus dem Verabreichen von Speisen und den dazugehörenden
Getränken besteht.
1.9 Schankwirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich
oder ausschließlich aus dem Verabreichen von Getränken besteht.
1.10 Saalvermietungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich
oder ausschließlich aus dem Zurverfügungstellen von Saalräumen
besteht.
1.11 Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrages)
Die gesamte Umsatzerwartung des HOGA-Betriebs einschließlich Bedienungsgeld,
(Kurtaxe) und MwSt bezüglich eines mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages,
die auf den innerhalb dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert.
1.12 Königlicher Hotel- und Gaststättenverband Niederlande (Koninklijke
Horeca Nederland)
Der Königliche Verband von Unternehmern im Hotel- und Gaststättengewerbe
und von verwandten Betrieben "Horeca Nederland", bzw. dessen eventueller
Rechtsnachfolger.
1.13 Annullierung
Die in schriftlicher Form durch den Kunden an den HOGA-Betrieb erfolgte Mitteilung,
daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise
nicht genutzt werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an
den Kunden erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen
insgesamt oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Nicht-Erscheinen
Die ohne Annullierung nicht erfolgende Nutzung einer aufgrund eines HOGA-Vertrages
zu erbringende HOGA-Dienstleistung durch einen Gast.
1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die ein HOGA-Betrieb eine oder
mehrere HOGA-Dienstleistungen kraft eines oder mehrerer als zusammenhängend
geltender HOGA-Verträge zu erbringen hat.
1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der vorgenannten Definition gehört.
1.17 Sachen
Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.
1.18 Korkengeld
Der Betrag, der für den in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgenden
Konsum von Getränken, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden,
zu zahlen ist.
1.19 Küchengeld
Der Betrag, der für das in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgende
Verzehren von Speisen, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu
zahlen ist.
1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb einen
bestimmten Mindestumsatz für einen oder mehrere HOGA-Verträge realisieren
wird.
Die Titel der Paragraphen dienen lediglich zur Bezeichnung und begründen
keine Rechte.
Paragraph 2 ANWENDBARKEIT
2.1 Die UVH sind, unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen,
auf den Abschluß und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie auf alle
Angebote bezüglich des Abschlusses dieser HOGA-Verträge anwendbar. Sind
daneben noch andere allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben
die UVH im Falle von Widersprüchen den Vorrang.
2.2 Abweichungen von den UVH bedürfen der Schriftform und sind nur für
den Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen,
derer sich der HOGA-Betrieb bedient oder beim Abschluß und/oder der Ausführung
eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs
bedient hat.
2.4 Wurden die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtswirksam
anwendbar erklärt, dann gilt, daß die zuletzt gültige Fassung
der UVH auf alle folgenden HOGA-Verträge zwischen denselben Parteien anwendbar
ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Paragraph 3 ABSCHLUSS VON HOGA-VERTRÄGEN
3.1 Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit und aus gleich welchem Grund den
Abschluß eines HOGA-Vertrages zu verweigern, vorbehaltlich der Tatsache,
daß diese Weigerung lediglich aus einem oder mehreren der Gründe erfolgt,
die in Paragraph 429 des niederländischen Strafgesetzes (Diskriminierung)
umschrieben werden.
3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb bezüglich des Abschlusses eines HOGA-Vertrages
macht, sind freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat
(bzw. die Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb
einer in den Grenzen von Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der Annahme
durch den Kunden auf den vorgenannten Vorbehalt, dann gilt, daß der beabsichtigte
HOGA-Vertrag nicht abgeschlossen wurde.
3.3 Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden (Options-Inhaber) ein Optionsrecht,
dann kann dieses Recht nicht widerrufen werden, vorbehaltlich falls und insofern
ein anderer potentieller Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluß
einer HOGA-Dienstleistung bezüglich der gesamten oder teilweisen, zu der
Option gehörenden HOGA-Dienstleistungen macht. Der Options-Inhaber ist dann
vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu informieren, wonach der Options-Inhaber
mitzuteilen hat, ob er das Optionsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Das
Optionsrecht erlischt, falls es der Options-Inhaber unterläßt mitzuteilen,
das Optionsrecht in Anspruch nehmen zu wollen. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich
gewährt werden.
3.4 Für HOGA-Verträge für einen oder mehrere Gäste, die von
Vermittlern (Schiffsmaklern, Reiseveranstaltern, anderen HOGA-Betrieben u.dergl.)
wohl oder nicht im Namen ihrer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, gilt,
daß sie auch für Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen
wurden. Der HOGA-Betrieb hat dem Vermittler keine Kommission oder Provision gleich
welchen Namens zu zahlen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird. Gesamte oder teilweise Zahlung des vom Gast zu zahlenden Betrags
dient zur anteiligen Entlastung des Vermittlers.
Paragraph 4 ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS
4.1 Die in diesem Paragraphen umschriebenen Verpflichtungen gelten für jeden
HOGA-Betrieb. Alle Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des
HOGA-Betriebs und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden
in den nachstehenden Paragraphen umschrieben.
4.2 Weicht eine besondere Regelung im Sinne von Paragraph 5 ff von einer allgemeinen
Bestimmung in den Paragraphen 4.3 bis einschließlich 4.7 ab, dann gilt die
besondere Regelung.
4.3 Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen,
kraft des HOGA-Vertrages verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen
zu den vereinbarten Zeitpunkten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise
zu erbringen.
4.4 Die in Paragraph 4.3 umschriebene Verpflichtung gilt nicht in den folgenden
Fällen:
bei höherer Gewalt auf der Seite des HOGA-Betriebs im Sinne von Paragraph
15;
falls der Gast nicht oder länger als eine halbe Stunde verspätet erscheint;
falls der Kunde die in Paragraph 10 umschriebene Garantiesumme/zwischenzeitliche
Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt hat;
falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Umsatzgarantie leistet, obwohl er eine
diesbezügliche Aufforderung erhalten hat;
falls ein Kunde auf eine andere Weise eine der Verpflichtungen nicht vollständig
erfüllt, die er aus gleich welchem Grund dem HOGA-Betrieb gegenüber
hat.
4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, eine Sache des Gastes in Empfang
und/oder Aufbewahrung zu nehmen.
4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast einen Betrag für das In-Empfang-Nehmen
und/oder In-Aufbewahrung-Nehmen der Sachen in Rechnung, dann hat der HOGA-Betrieb
mit der gebotenen Sorgfalt auf die Sachen aufzupassen, unbeschadet der Bestimmung
in Paragraph 12.
4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu verpflichtet, ein Haustier des Gastes zuzulassen,
und er ist berechtigt, bestimmte Bedingungen mit der Zulassung zu verbinden.
Paragraph 5 VERPFLICHTUNGEN DES BEHERBUNGSBETRIEBS
5.1 Der Beherbungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft während
des vereinbarten Zeitraums gemäß der innerhalb seines Beherbungsbetriebs
üblichen Qualität zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Beachtung
der Bestimmung im dritten Absatz.
5.2 Der Beherbungsbetrieb ist außerdem verpflichtet, die dazu gehörenden,
in seinem Beherbungsbetrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen und
die dort üblichen Leistungen verschaffen zu können.
5.3 Die Unterkunft hat dem Gast von 14.00 Uhr am Ankunftstag bis 12.00 am Abreisetag
zur Verfügung zu stehen.
5.4 Der Beherbungsbetrieb hat die Hausordnung an einem deutlich wahrnehmbaren
Platz zur Kenntnisnahme des Gastes aufzuhängen, anzubringen oder niederzulegen,
oder dem Gast die Hausordnung in Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist
verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten.
5.5 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen
für den Gast jederzeit und ohne Kündigungsfrist zu beenden, falls der
Gast die Hausordnung wiederholt verletzt, oder sich anderweitig so verhält,
daß Ruhe und Ordnung im HOGA-Betrieb und/oder dessen normaler Betrieb gestört
wird oder werden kann. Der Gast hat dann auf erstes Verlangen den Beherbungsbetrieb
zu verlassen. Der Beherbergungsbetrieb darf diese Befugnis lediglich dann ausüben,
wenn die Art und der Ernst der vom Gast begangenen Zuwiderhandlungen nach angemessenem
Ermessen des Beherbergungsbetriebs hinreichenden Anlaß dazu geben
5.6 Sofern nicht etwas anderen vereinbart wird, ist der Beherbungsbetrieb berechtigt,
die Reservierung als erloschen zu betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten
reservierten Tag um 18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen
in Paragraph 9.
5.7 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, daß dieser
mit einer anderen Unterkunft als derjenigen, die gemäß dem HOGA-Vertrag
zur Verfügung zu stellen ist, einverstanden ist, vorbehaltlich der Tatsache,
daß ein solcher Wunsch als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich
zu beschwerlich zu gelten hat.
Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich
das vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen,
unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der
HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne eine andere Unterkunft
zur Verfügung stellt als diejenige, die gemäß dem HOGA-Vertrag
zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch
auf den Betrag dieser Ersparnis.
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.
Paragraph 6 VERPFLICHTUNGEN DER SPEISEWIRTSCHAFT
6.1 Die Speisewirtschaft ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Leistungen
zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten
Speisen und Getränke in einer Menge, Qualität und auf eine Weise zu
verabreichen, die in seiner Speisewirtschaft üblich sind.
6.2 Wurden keine Speisen oder Getränke im voraus vereinbart, dann verabreicht
die Speisewirtschaft auf Wunsch dasjenige an Speisen und Getränken, das sie
zu diesem Zeitpunkt verabreichen kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
in Paragraph 6.1.
6.3 Die Speisewirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen
zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht
in Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft
verhält. Die Speisewirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen
an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen
die Speisewirtschaft zu verlassen.
6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten
Zeitpunkt, dann ist die Speisewirtschaft berechtigt, die Reservierung für
annulliert zu betrachten, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.
Paragraph 7 VERPFLICHTUNGEN DER SCHANKWIRTSCHAFT
7.1 Die Schankwirtschaft ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke
zu verabreichen, die sie im Vorrat hat. Außerdem hat die Schankwirtschaft
die in ihrem Betrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen
zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht
in Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft
verhält. Die Schankwirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen
an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen
die Schankwirtschaft zu verlassen.
Paragraph 8 VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS BEZÜGLICH SAALVERMIETUNG
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen anderen Raum zur Verfügung zu
stellen, als derjenige, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung
zu stellen war, vorbehaltlich der Tatsache, daß dieses Vorgehen als absolut
unbillig und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu gelten hat.
Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall dazu berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den
sich das vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen,
unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der
HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne einen anderen Raum zur
Verfügung stellt als denjenigen, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur
Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch
auf den Betrag dieser Ersparnis. Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals
zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.
8.2 Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu
unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in
Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält.
Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere
des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen den HOGA-Betrieb zu verlassen.
8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden
ist der HOGA-Betrieb berechtigt, den HOGA-Vertrag wegen begründeter Furcht
vor Störung der öffentlichen Ordnung aufzulösen. Nimmt der HOGA-Betrieb
diese Befugnis in Anspruch, dann ist der HOGA-Betrieb zu keiner Schadensersatzleistung
verpflichtet.
Paragraph 9 ANNULLIERUNGEN
9.1 Annullierung durch den Kunden, Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern
er nicht zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge
zu zahlen. Für jede Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot
enthält.
Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht
unverzüglich zurückweist. Die Annullierung bedarf der Schriftform und
ist zu datieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten.
Die Bestimmungen in Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen
Paragraphen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, spätestens einen Monat, bevor die
erste HOGA-Dienstleistung für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären,
daß bestimmte Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind
dann alle Bestimmungen für Gruppen anwendbar.
9.1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind auch auf Annullierungen
anwendbar.
9.1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen Fällen zur Zahlung
des Reservierungswerts verpflichtet.
9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind
die untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen
anwendbar.
9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder mehrerer
der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen
genannten Fristen um 4 Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der
annullierten HOGA-Dienstleistung(-en) mehr als der auf übereinstimmende Weise
berechnete Wert der übrigen Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb
in der Zeit hätte erbringen können, in der er die annullierten HOGA-Dienstleistungen
hätte erbringen müssen.
9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des annullierten
HOGA-Vertrages zum Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde
dem HOGA-Betrieb jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb
durch das Eingehen der betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat.
Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen
umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.
9.2 Annullierung von Unterkunft in Beherbungsbetrieben
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück
oder nicht mit Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine Gruppe
vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste
HOGA-Dienstleistung kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend "das
Eingangsdatum" genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
eine Vergütung zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen
Bei Annullierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück
oder nicht mit Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für eine oder
mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung
dieser Reservierung:
Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde
nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet,
dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist
der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.3 Annullierung von Speisewirtschaft/Tischreservierung
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung)
für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung
dieser Reservierung:
Mit Menü-Vereinbarung:
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine
Vergütung zu zahlen;
bei Annullierung 14 Tagen oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem reservierten
Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen;
bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
50% des Reservierungswerts zu zahlen;
bei Annullierung 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
75% des Reservierungswerts zu zahlen.
Ohne Menü-Vereinbarung:
Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt
ist keine Vergütung zu zahlen;
bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung)
für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für
die Annullierung dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt
ist keine Vergütung zu zahlen;
bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt
ist keine Vergütung zu zahlen;
bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.4 Annullierung von anderen HOGA-Verträgen
9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen
9.2 und 9.3 fallen, gilt das Folgende.
9.4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt für
die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.
Bei Annullierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste
HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist
der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
Bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen,
dann gilt für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.
Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung
kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet,
dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist
der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt,
einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben
Tagen nach dem Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den
Wunsch mitteilt, daß der HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet
und dabei außerdem eindeutig mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis
zu verzichten.
9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung
von Speisen und dazugehörenden Getränken, dann finden die Paragraph
9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße Anwendung, unter Austausch der Begriffe
Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.3 Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von
Paragraph 9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 sinngemäße
Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren,
ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es
ausreichende Anweisungen dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages
im HOGA-Betrieb abzuhaltende Treffen einen solch anderen Charakter hat, als aufgrund
der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder
der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht abgeschlossen
hätte, falls er über den wirklichen Charakter des Treffens unterrichtet
worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der Kunde zwar
zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen verpflichtet,
seine Zahlungspflicht für die restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch.
Die Vergütung für die genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem
solchen Fall anteilig zur aufgewandten Zeit berechnet.
9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in Paragraph
9.5.4 beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden
Treffens zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese
Anforderungen (jetzt und in Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der HOGA-Betrieb
noch nachträglich berechtigt, die in Paragraph 9.5.4 beschriebene Befugnis
auszuüben.
9.5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des
Gesetzes auftritt, gilt für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes
das Folgende. Der HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt
wegen wichtiger, dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern.
Der HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen
Punkt wegen wichtiger, dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände
ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn der Reise darf der HOGA-Betrieb die
Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten, einschließlich
Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse erhöhen.
Weist der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab, dann kann der HOGA-Betrieb
den Reisevertrag kündigen.
Paragraph 10 SICHERHEITSLEISTUNG UND ZWISCHENZEITLICHE ZAHLUNG
10.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit vom Kunden zu verlangen, daß
dieser dem HOGA-Betrieb eine Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens
dem Reservierungswert abzüglich eventuell bereits geleisteter zwischenzeitlicher
Zahlungen hinterlegt oder hinterlegen läßt. Erhaltene Sicherheitsleistungen
werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich zur Sicherheit
des HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich als nicht realisierter Umsatz.
10.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit die zwischenzeitliche Zahlung
von inzwischen erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu verlangen.
10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den infolge der vorgenannten Bestimmungen
hinterlegten Betrag zur Befriedigung aller Beträge zu nutzen, die ihm der
Kunde aus gleich welchem Grund zu zahlen hat.
Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden dem Überschuß unverzüglich zurückzuzahlen.
Paragraph 11 UMSATZGARANTIE
11.1 Wurde eine Umsatzgarantie geleistet, so ist der Kunde in Bezug auf den/ die
betreffende(-) Vertrag/Verträge verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens
den in der Umsatzgarantie bestimmten Betrag zu bezahlen
Paragraph 12 HAFTUNG DES HOGA-BETRIEBS
12.1 Der Haftungsausschluß in diesem Paragraphen gilt nicht, falls der HOGA-Betrieb
von einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Vergütung
für das eingegangene Risiko erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 4.6 haftet der HOGA-Betrieb nicht
für Beschädigung oder Verlust von Sachen, die der Gast beim Eintritt
in den Beherbungsbetrieb mitgenommen hat. Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber
für alle diesbezüglichen Ansprüche von Gästen ein. Die hier
umschriebene Bestimmung gilt nicht, insofern die Beschädigung oder der Verlust
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beherbungsbetriebs verursacht
wurde.
12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 12.7 und 12.8 haftet der
HOGA-Betrieb niemals für gleich welchen Schaden, der vom Kunden, vom Gast
und/oder von Dritten erlitten wird, es sei denn, daß der Schaden die direkte
Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser
Ausschluß der Haftung gilt insbesondere auch für den als Folge des
Verspeisens der vom HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Lebensmittel oder
den als Folge von EDV-Problemen entstandenen Schaden. Sollte allerdings das zwingende
Recht eine weniger weitgehende Beschränkung der Haftung zulassen, so gilt
die weniger weitgehende Beschränkung.
12.4 In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, einen höheren Schadensersatz
zu zahlen als:
den Reservierungswert, oder falls das mehr ist,
den vom Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für diesen Schaden
ausgezahlte Betrag, oder
die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Vergütung.
12.5 Für Schäden an oder mit Fahrzeugen, die vom Gast verursacht werden,
haftet der HOGA-Betrieb niemals, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden
die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs
ist.
12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für direkten oder indirekten, an Personen
oder Sachen entstanden Schaden, der die direkte oder indirekte Folge eines Mangels
oder einer Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder
unbeweglichen Sache ist, deren Besitzer, Pächter, Erbbauberechtigter, Mieter
oder Eigentümer der HOGA-Betrieb ist oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb
zur Verfügung steht, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte
Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.7 Entsteht an den in Aufbewahrung gegebenen Sachen, für die eine Vergütung
im Sinne von Paragraph 4.6 in Rechnung gestellt wird, ein Schaden für den
Gast, dann ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den Schaden an diesen Sachen infolge
von Beschädigung oder Verlust zu ersetzen. Für in den abgegebenen Sachen
vorhandene, andere Sachen ist niemals ein Schadensersatz zu zahlen.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in Empfang oder werden Sachen auf gleich welche
Weise und von gleich welcher Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen,
ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vereinbart, dann
haftet der HOGA-Betrieb niemals für Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache
an oder in Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb diesen
Schaden vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge von grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.
12.9 Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung
eines Berufes oder Betriebs handelt) steht dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig
für jeden Anspruch unter gleich welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder
ein Dritter gegen den HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern
dieser Anspruch mit einer vom HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem Kunden
zu erbringenden oder erbrachten (HOGA-) Dienstleistung oder mit der Unterkunft,
in der eine solche (HOGA-) Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen ist,
im Zusammenhang stehen kann, und zwar im weitesten Sinne des Wortes.
12.10 Die in Paragraph 12.9 umschriebene Gewährleistungsverpflichtung gilt
auch, falls der HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise
aus gleich welchem Grund aufgelöst wird.
Paragraph 13 HAFTUNG DES GASTES UND/ODER KUNDEN
13.1 Der Kunde und der Gast und diejenigen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch
für jeden Schaden, der für den HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als
direkte oder indirekte Folge von Nichterfüllung (zurechenbare Vertragsverletzung)
und/oder unerlaubte Handlung, einschließlich Übertretung der Hausordnung,
entstanden ist oder entstehen wird und der vom Kunden und/oder vom Gast und/oder
von denjenigen, die ihn begleiten, begangen wurde, sowie für jeden Schaden,
der durch ein Tier und/oder einen Stoff und/oder eine Sache verursacht wurde,
deren Besitzer sie sind oder über das/den/die sie die Aufsicht haben.
Paragraph 14 ABRECHNUNG UND ZAHLUNG
14.1 De Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, falls
der HOGA-Vertrag länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde,
an dem die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrages zu erbringen sind,
die Preise, die an dem Zeitpunkt gelten, an dem der/die HOGA-Dienstleistung(en)
zu erbringen ist/sind, darunter werden außerdem die Preise verstanden, die
auf den Listen verzeichnet sind, die der HOGA-Betrieb auf einer für den Gast
sichtbaren Stelle angebracht hat, oder die in der Liste stehen, die dem Kunden/Gast,
erforderlichenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird.
14.2 Für eine Liste gilt, daß sie für den Gast sichtbar angebracht
wurde, wenn sie in den normal zugänglichen Räumen des HOGA-Betriebs
sichtbar ist.
14.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für
Sonderdienstleistungen zu verlangen, wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe,
Wäscherei, Telefon, Telex, Miete von Fernseher u.dergl.
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen bezüglich Annullierung
und Nicht-Erscheinen, hat der Kunde und/oder Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm
vorgelegt wird. Der Kunde hat für Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
14.5 Wird für eine Rechnung mit einem Betrag unter e 150 kraft der Bestimmungen
im vierten Absatz eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb berechtigt,
zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von e 15 in Rechnung zu stellen.
Auf diesen Betrag finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäße
Anwendung.
14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge,
die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen
haben. Keiner von ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen.
Für HOGA-Verträge gilt, daß sie auch im Namen eines jeden Gastes
abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen. Durch sein
Erscheinen teilt der Gast mit, daß der Kunde befugt war, ihn beim Abschluß
des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.
14.7 Solange der Gast und/oder der Kunde noch nicht alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb
gegenüber vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt,
alle Sachen, die der Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat,
solange an sich zu nehmen und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der
Kunde alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit des
HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem
HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen zu.
14.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde dem
HOGA-Betrieb alle Rechnungen gleich welchen Betrags innerhalb von vierzehn Tagen
nach den Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der
HOGA-Betrieb jederzeit befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags
in Rechnung zu stellen, der erlischt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von
vierzehn Tagen bezahlt.
14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt, befindet sich
der Kunde im Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug, dann hat er dem HOGA-Betrieb alle sich
auf das Einziehen beziehenden, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
zu ersetzen. Die außergerichtlichen Einziehungskosten werden auf mindestens
15% der zu zahlenden Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von e 100,00
festgelegt, alles zuzüglich der dafür zu zahlenden MwSt.
14.11 Der Kunde, der sich im Verzug befindet, hat zuzüglich zu dem vorgenannten
Betrag Zinsen zu zahlen, die 2% über den gesetzlichen Zinsen liegen. Für
die Berechnung der zu zahlenden Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ein ganzer
Monat.
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraph 14.7 in Aufbewahrung
und befindet sich der Kunde, dessen Sachen der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten
hat, drei Monate lang im Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen
öffentlich oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur Befriedigung
seiner Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten
gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden und der HOGA-Betrieb kann sich auch dafür
aus dem Verkaufserlös schadlos halten. Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs
übrigbleibende Überschuß wird dem Kunden ausgezahlt.
14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei der Zahlung angegebenen Vermerks
gilt für jede Zahlung, daß sie in nachstehender Reihenfolge für
die Verminderung der Schuld des Kunden dem HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht
kommt:
für die Vollzugskosten;
für die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten;
für die Zinsen;
für den Schaden;
für die Hauptsumme.
14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Nimmt der HOGA-Betrieb
ausländische Währung an, dann gilt der im Zeitpunkt der Zahlung gültige
Marktkurs. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen Betrag als Verwaltungskosten
in Rechnung zu stellen, der gleich höchstens 10% des in fremder Währung
angebotenen Betrags ist. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den gültigen Marktkurs
zu diesem Zweck um höchstens 10% anzupassen.
14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und
andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen, und kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel
Bedingungen verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
Paragraph 15 HÖHERE GEWALT
15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, die dazu führt, daß
dem HOGA-Betrieb eine dadurch eventuell verursachte Vertragsverletzung nicht zuzurechnen
ist, gilt jeder vorhergesehene oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder
nicht-vorherzusehende Umstand, der die Ausführung des HOGA-Vertrages durch
den HOGA-Betrieb auf eine solche Weise erschwert, daß die Ausführung
des HOGA-Vertrages unmöglich oder belastend wird.
15.2 Solche Umstände schließen auch solche Umstände bei Personen
und/oder Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen ein, die der HOGA-Betrieb
bei der Ausführung des HOGA-Vertrages zu nutzen wünscht, sowie alle
Ereignisse, die für die Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende
oder auflösende Bedingung gelten sowie Nichterfüllung seitens der Vorgenannten.
15.3 Ist eine der Parteien bei einem HOGA-Vertrag nicht imstande, eine Verpflichtung
aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache
der anderen Partei so schnell wie möglich mitzuteilen.
Paragraph 16 FUNDSACHEN
16.1 Sachen, die im Gebäude und den Nebengebäuden des HOGA-Betriebs
verloren oder zurückgelassen wurden und von einem Gast gefunden werden, hat
dieser mit angemessener Eile beim HOGA-Betrieb abzuliefern.
16.2 Gegenstände, deren Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines
Jahres nach deren Ablieferung beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum
des HOGA-Betriebs.
16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die von ihm zurückgelassenen Sachen
zurück, dann erfolgt das vollständig für Rechnung und Risiko des
Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals zur Rücksendung verpflichtet.
Paragraph 17 KORKENGELD
17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Getränke,
die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde für jede
konsumierte Flasche einen Betrag als Korkengeld zu zahlen.
17.2 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Speisen,
die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich
einen Betrag als Küchengeld zu zahlen.
17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2 umschriebenen Beträge werden im
voraus vereinbart, oder, bei Ermangelung einer zuvorigen Vereinbarung, vom HOGA-Betrieb
in den Grenzen von Recht und Billigkeit festgelegt.
Paragraph 18 ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN
18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich das niederländische
Recht anwendbar.
18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der
keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes
oder Betriebs handelt) ist der ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort
des HOGA-Betriebs, falls nicht kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften ein
anderes Gericht zuständig ist, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs,
die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das bei Ermangelung dieser
Bestimmung zuständig wäre.
18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und
Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijke Horeca Nederland) und eventueller
anderer beteiligter Organisationen ein Streitigkeitenausschuß gegründet
wird, werden die Streitigkeiten, zu deren Schlichtung der Streitigkeitenausschuß
errichtet wurde, gemäß den diesbezüglich erstellten Reglementen
entschieden.
18.4 Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach
dem Entstehungszeitpunkt.
18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen
unberührt. Stellt sich eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aus gleich welchem Grund als ungültig heraus, dann gilt, daß die Parteien
eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben, deren Tendenz und Reichweite
mit der ungültigen Bestimmung so weitgehend wie möglich übereinstimmen.
September 1998
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